Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes: Anmeldung
Ein Betrieb mit Sitz in Deutschland ist dann berechtigt und verpflichtet, an Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausgeführt werden.
Ihre zuständige Stelle
SOKA-BAU Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG
Wettinerstraße 7
65189
Wiesbaden, Landeshauptstadt
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Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
keine
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung Neukunde mit Formular der SOKA Bau
Kosten
Hinweise zu Beiträge - SOKA-BAU
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG-ZVK und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -ULAK- (SOKA-Bau) sind gemeinsame Errichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.
Die Tarifverträge, die die Sozialkassenverfahren und die arbeitsrechtlichen Regelungen für Baubetriebe bestimmen, sind für alle Baubetriebe in Deutschland aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung bindend.
Die Leistungen von SOKA-Bau basieren auf diesen Tarifverträgen und sind speziell auf die Besonderheiten der Bauwirtschaft zugeschnitten. Die ULAK erstattet den Arbeitgebern Urlaubsvergütungen sowie Kosten der Berufsausbildung. Die ZVK bietet als Pensionskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Ein Betrieb mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dann berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn arbeitszeitlich überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausgeführt werden. Betrieb im Sinne dieser Tarifverträge ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung sowie eine Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmens.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beitragspflicht sind die tatsächlich von einem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten - gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder gewerberechtliche Kriterien sind nicht maßgeblich.
Für Betriebe mit Sitz im Tarifgebiet Ost besteht keine tarifliche Regelung für die Rentenbeihilfe. Der Beitragsanteil für die Zusatzversorgung entfällt. Darüber hinaus sind keine Sozialkassenbeiträge für Angestellte zu entrichten.