Zur Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe anmelden

Ausgewähltes Gebiet: Neubrandenburg

Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 9 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von...

Ihre zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern

Katharinenstraße 48
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 395 5597-0
Fax: +49 395 5597-510

Öffnungszeiten

Montag 07:30 - 18:00 Uhr

Dienstag 07:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch 07:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr

Freitag 07:30 - 14:00 Uhr

Parkplätze

Am Ende der Katharinenstraße
Anzahl: 60
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz: Parkplatz hinter dem Gebäude
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ Gewerbebehörde ■ Statistisches Bundesamt Destatis (Bewacherregister) Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Vorliegend beträgt die Speicherfrist 1 Jahr. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern

Erklärung zur Kostenübernahme

Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern.

Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 3  Nummer 3 und Abs.1a Satz 2 der GewO ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass der Unternehmer/ die Unternehmerin als auch die entsprechend eingesetzten Mitarbeiter Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und  Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 9 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung für folgende Personen erforderlich:

  1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der GewO als Selbständige ausüben wollen,
  2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat,
  3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und
  4. Personen, die mit der Durchführung folgender Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1a Satz 2 der GewO beschäftigt werden:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl.I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorrübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
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