Wiederbestellung als Steuerberater und Steuerberaterin beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn die Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erloschen ist....

Ihre zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern

Ostseeallee 40
18107 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0381 77676-76
Fax: 0381 77676-77

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Füllen Sie den Antrag auf „Wiederbestellung als Steuerberater/in“ nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck aus.  

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • Bescheinigung (Original oder beglaubigte Abschrift) über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung,
  • bei Wiederbestellung nach einem Widerruf Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen,
  • Passbild,
  • aktuelles Führungszeugnis,
  • der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Je nach beabsichtigter Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit, Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter bei einer Person oder Vereinigung u.a.) müssen unterschiedliche Nachweisunterlagen erbracht werden.  
  • Identifikationsdokument

Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von EUR 150,00 an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine landespezifische Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.

Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn

  • die Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
  • im Falle des Erlöschens der Bestellung wegen rechtskräftiger Ausschließung aus dem Beruf die rechtskräftige Ausschließung im Gnadenwege aufgehoben wurde oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
  • die Bestellung widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (z.B. Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) nicht mehr bestehen.