Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy. Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer...

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dezernat LALLF 300

Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mitarbeiter

Geertje Denker
Telefon: +49 385 588-61300
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.

Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. 

Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

Parkplätze

Anzahl: 21
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Platz der Jugend
Bus: 39

Thierfelder Straße
Regionalbahn: RB 11, RB 12
Straßenbahn: 3, 6

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen beizufügen.

Die Gebühren richten sich nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung. Für die Erteilung der Prüfnummer fallen gemäß Gebührenziffer 1.3.11 Gebühren in Höhe von EUR 100,00 an.

Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy.

Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben.