Gewerbsmäßige Viehkastrierer, Klauenpfleger - Anforderungen
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen...
Ihre zuständige Stelle
Leider konnte für die gesuchte Leistung keine zuständige Stelle ermittelt werden.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Kosten
Im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters hat der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Sie dürfen keine Tiere kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen.
Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 9, 23 und 25 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)