Gewerbsmäßige Viehkastrierer, Klauenpfleger - Anforderungen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen...

Ihre zuständige Stelle

Leider konnte für die gesuchte Leistung keine zuständige Stelle ermittelt werden.

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters hat der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Sie dürfen keine Tiere kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen.

Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden.