Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn kein zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und es nur um die Auseinandersetzung mehrerer Miterben geht, kann sich eine...

Ihre zuständige Stelle

Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der Antrag muss eine genaue Auflistung der Ansprüche der einzelnen Beteiligten enthalten.

Gegebenenfalls müssen Sie daher im Einzelfall weitere Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei einem örtlich zuständigen Notar.

Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:

  • Miterbe
  • Erwerber eines Erbteils
  • Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil

Hinweis: Ist für einen Beteiligten eine Pflegschaft bestellt, nimmt der Pfleger für diesen am Vermittlungsverfahren teil.

Für die Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses fallen Notargebühren nach dem Geschäftswert an. Der Geschäftswert bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses. Nähere Auskunft erteilt der Notar.

Sie müssen einen (formlosen) Antrag beim örtlich zuständigen Notar stellen, um das notarielle Vermittlungsverfahren einzuleiten. Im Antrag sollen die Beteiligten und der zu teilende Nachlass aufgeführt werden. Das Nachlassgericht kann von den Beteiligten, soweit erforderlich, Sachaufklärung verlangen und die Beschaffung von Unterlagen aufgeben. Der Notar lädt den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin.

Wenn kein zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und es nur um die Auseinandersetzung mehrerer Miterben geht, kann sich eine Erbengemeinschaft an einen örtlich zuständigen Notar wenden. Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln (Vermittlungsverfahren). Seit dem 1. September 2013 sind die Notare anstelle der Nachlassgerichte für das Vermittlungsverfahren sachlich zuständig.

Hinweise: Der Notar hat im Vermittlungsverfahren vermittelnde und beurkundende Aufgaben; eine Einigung erzwingen kann er nicht. Streitige Rechtsfragen dürfen daher nicht offen sein; diese sind im Prozess (Erbteilungsklage) zu klären. Eine Auseinandersetzung ist ferner z. B. dann nicht möglich, wenn der Erblasser im Testament die Teilung des Nachlasses insgesamt oder für einzelne Nachlassgegenstände ausgeschlossen hat. Zudem kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.

  • § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Auseinandersetzung)
  • §§ 363 - 373 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG -
    (Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren)
  • § 118a Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG - (Notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung)