Vormundschaft Anordnung der Pflegeeltern

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Ist ein Pflegekind in seiner Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort verbleiben, können auch die Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund bestellt werden und damit das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts erhalten. Das Vormundschaftsgericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen für die Vormundschaft/Pflegschaft geeignet sind. Sie können die Vormundschaft/Pflegschaft nur dann übertragen bekommen, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.

Beantragen mehrere geeignete Personen die Vormundschaft/Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.

Entweder werden Sie dem Gericht vom Jugendamt vorgeschlagen oder Sie machen diesen Vorschlag selbst vor Gericht. Im letzten Fall muss das Jugendamt dann zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme abgeben.

Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie gegebenenfalls zum Pfleger oder Vormund. Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin dann den Vormund zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgabe.

Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:

  • das Jugendamt
  • die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
  • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist (Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.)
  • die Pflegeeltern

Pflegekinder stehen oftmals unter Vormundschaft oder Pflegschaft. Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter für ein Kind in allen Angelegenheiten. Demgegenüber ist ein Pfleger nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig.

  • §§ 1909-1921 BGB – Pflegschaft