Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße, Gewichte, Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  1. Angabe der Halterdaten
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach
    § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 StVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  3. Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination oder bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate) gem. § 21 StVZO (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)
  4. Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
  5. Ggf. Versicherungsbescheinigung

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Einreichung der benötigten Unterlagen (formloser Antrag, Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beziehungsweise des Technischen Dienstes und Ablichtung der Fahrzeugpapiere) bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Ist hingegen ein Abweichen von den Vorschriften insbesondere über Abmessungen, Kurvenlauf, Achslasten oder Gesamtmassen bei bestimmten Fahrzeugarten oder Einsatzzwecken nur abseits öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich (z. B. Einsatz, Baustelleneinsatz), so erscheint eine Ausnahmegenehmigung in der Regel entbehrlich. Hierfür reicht die Bestätigung über die technische Eignung in den Fahrzeugdokumenten, sofern im Übrigen vorschriftsmäßige Werte dokumentiert sind und eingehalten werden.

Die Kostenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. dem Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Gemäß Nr. 255 GebTSt wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich. Die Höhe der Auslagen richtet sich nach
§ 2 GebOSt.

Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr trägt der Antragsteller Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf seinen besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online (z.B. https://www.strassen-mv.de/de/verwaltungsleistungen/fahrzeugzulassung/) beantragen.

Notwendige Antragsunterlagen sind:

  1. ein formloser Antrag, der folgende Angaben wie die vollständigen Angaben zum Antragsteller, Benennung des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination, Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird und die beabsichtigte Geltungsdauer und den Geltungsbereich, enthalten muss.
     
  2. Gutachten über die Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften

    Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

    Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
     
  3. Vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil 1 einschließlich der Beiblätter)

    Nach Eingang Ihres Antrags liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- beziehungsweise Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.

    Wenn die beantragten Ausnahmen gewährt werden können, wird Ihnen als Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

    Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen und Landräte beziehungsweise die Oberbürgermeister /Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen, bevor diese Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Die Ausnahmegenehmigungen können mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, wenn Abweichungen hinsichtlich der Vorschriften gemäß §§ 32, 32d und 34 StVZO vorliegen. In anderen Fällen sind unbefristete Ausnahmegenehmigungen möglich.

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.