Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach SGB IX beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe soll behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Eingliederungshilfe

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0385 545-2670
Telefon: 0385 545-2671
Telefon: 0385 545-2672
Telefon: 0385 545-2673
Telefon: 0385 545-2674
Telefon: 0385 545-2675
Telefon: 0385 545-2676
Telefon: 0385 545-2677
Telefon: 0385 545-2678
Telefon: 0385 545-2679

Mitarbeiter

Frau Heike Frehland
Telefon: +49 385 545-2134
Position: Fachgruppenleiterin
Raumnummer: E.022
Frau Mandy Winterfeld
Telefon: +49 385 545-2114
Position: Sachbearbeiterin Wirtschaftlichkeits-, Wirksamkeits- und Qualitätsprüfung
Raumnummer: E.022
Frau Karina Müller
Telefon: +49 385 545-2224
Position: Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin
Raumnummer: E.022
Zuständigkeitsbereich:
Anfangsbuchstabe Familienname: Kol-Md
Frau Bettina Schulz
Telefon: +49 385 545-2156
Position: Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin
Raumnummer: E.022
Zuständigkeitsbereich:
Anfangsbuchstabe Familienname: Re-Stec
Frau Julia Cordshagen
Telefon: +49 385 545-2155
Position: Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin
Raumnummer: E.022
Zuständigkeitsbereich:
Anfangsbuchstabe Familienname: Heil-Kok
Frau Sophie Tuttas
Telefon: +49 385 545-2293
Position: Leistungsverhandlerin
Raumnummer: E.022
Frau Annemarie Priehn
Telefon: +49 385 545-2175
Position: Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/-in; Sachbearbeiterin
Raumnummer: E.022
Zuständigkeitsbereich:
Anfangsbuchstabe Familienname: Bu-Gh

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Es muss eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX bestehen, eintreten oder drohen, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).

Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Träger der Sozialhilfe oder anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) geprüft.

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Bei einigen Leistungsarten ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich.

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:

  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle oder die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten)
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
  • die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise), wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht.

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

Leistungen zur sozialen Teilhabe sind insbesondere:

  • Leistungen für Wohnraum (§ 76 Abs. 2 Nr. 1)
  • Assistenzleistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2)
  • Heilpädagogische Leistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3)
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 76 Abs. 2 Nr. 4)
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 76 Abs. 2 Nr. 5)
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 76 Abs. 2 Nr. 6)
  • Leistungen zur Mobilität (§ 76 Abs. 2 Nr. 7)
  • Hilfsmittel (§ 76 Abs. 2 Nr. 8)
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