Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Auerose

Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Greifswald
36.1 SG Führerscheinstelle

Feldstraße 85a
17489 Greifswald

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 8760-0
Fax: +49 3834 8760-9031

Mitarbeiter

Herr Uwe Bohnenberg
Telefon: 03834 8760-3617
Fax: 03834 8760-9031
Position: Sachgebietsleiter

Öffnungszeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.