Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

Heinrich-Hertz-Ring 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 115

Mitarbeiter

Behördenrufnummer 115
Telefon: 03871 115
Telefon: 115

Öffnungszeiten

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hinweis nach Art. 13 DSGVO

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
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  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

  • Augenärztliche Bescheinigung nicht älter als 2 Jahre
  • Allgemeinärztliche Untersuchung nicht älter als 1 Jahr
  • Leistungspsychologisches Gutachten nicht älter als 1 Jahr
  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Geb.-Nr.

126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe

145    Auskunft aus dem VZR

201    Prüfung eines Antrages

202.1 Ersterteilung einer FE zur Fahrgastbeförderung

1,00 EUR

3,30 EUR

5,10 EUR

34,50 EUR

Gesamt

43,90 EUR

Ersatz Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Geb.-Nr.

126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe

145    Auskunft aus dem VZR

201    Prüfung eines Antrags

204    Ersatz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung

256    Eidesstattliche Versicherung

1,00 EUR

3,30 EUR

5,10 EUR

28,60 EUR

30,70 EUR

Gesamt

68,70 EUR

Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet

(Gesamt= 38,00 EUR)

Verlängerung Gültigkeit Führerschein zur Fahrgastbeförderung

126.2 Meldung an das Zentral Fahrerlaubnisregister ohne Probe

1,00EUR

145 Auskunft aus dem Fahreignungsregister

3,30EUR

201 Prüfung eines Antrags

5,10EUR

204 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

28,60EUR

Gesamt

38,00EUR

Weitere mögliche Kosten:

  • Porto für Expressbestellung:  10,50 EUR

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.