Führerschein - Ausstellung der Karteikartenabschrift beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Wismar, Hansestadt

Der Verlust oder Diebstahl Ihres alten Führerscheins ist unverzüglich anzuzeigen und Sie benötigen ein Ersatzdokument, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe...

Ihre zuständige Stelle

Hansestadt Wismar - - Der Bürgermeister -
Zulassungsstelle / Führerscheine

Scheuerstraße 2
23966 Wismar, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 251-3294
Telefon: 03841 251-3299
Telefon: 03841 251-3293
Telefon: 03841 251-3298
Fax: 03841251 777-3294

Öffnungszeiten

Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Hinweis
Außer dienstags können Anliegen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!
Termine können online [ # ] , telefonisch (03841 251-3294) oder per Mail [ # ] beantragt werden.

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Ihnen wurde vor 1999 eine Fahrerlaubnis erteilt und Sie haben nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr niedergelegt sind und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Der Diebstahl Ihres alten Führerscheins ist unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen, damit eine Fahndungsausschreibung beim Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern veranlasst werden kann. Liegen keine Hinweise vor, dass eine Straftat für den Verlust ursächlich ist, wird die Fahndungsausschreibung beim Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern durch die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst. Sie beantragen bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuausstellung eines Führerscheins Ihrer vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis. Ist Ihr Führerschein verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, werden Sie der Pflicht, Ihren Führerschein als Nachweis Ihrer Fahrerlaubnis vorzulegen, nicht nachkommen können. Gegebenenfalls wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des verloren gegangenen Führerscheins abzugeben. Die Fahrerlaubnisbehörde holt Auskünfte aus dem Fahreignungsregister, dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und/oder ausländischen Registern ein, ob Ihre Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Wurde die Fahrerlaubnis vor 1999 erteilt, wird die nun zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei der vormaligen Behörde um eine Karteikartenabschrift bitten. Hat sich die Fahrerlaubnisbehörde darüber versichert, dass Sie als der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen, wird sie die Bundesdruckerei mit der Herstellung eines neuen Führerscheins beauftragen, der gegebenenfalls Ihnen nach Hause zugesandt wird. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist der alte Führerschein unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

Der Verlust oder Diebstahl Ihres alten Führerscheins ist unverzüglich anzuzeigen und Sie benötigen ein Ersatzdokument, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder verzichten wollen. Die Erklärung des Verzichtes ist bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Wenn Sie nach Erwerb der Fahrerlaubnis und nach Ausstellung Ihres alten Führerscheins Ihren Wohnsitz in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt verlegt haben, wird ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister (sogenannte Karteikartenabschrift) der ausstellenden Behörde benötigt.

Diese "Karteikartenabschrift" können Sie bereits vorab bei der ehemals ausstellenden Behörde anfordern oder die für Ihren aktuellen Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde fordert die Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Behörde an.