Fundsache Status abfragen

Ausgewähltes Gebiet: Neustadt-Glewe

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet.

Ihre zuständige Stelle

Amt Neustadt-Glewe
Fachdienst III - Bauen und Gebäudemanagement

Markt 1
19306 Neustadt-Glewe, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038757 500-0
Fax: 038757 500-12

Mitarbeiter

Frau Wegener
Telefon: 038757 500-50
Fax: 038757 500-12
Position: Tiefbau
Herr Noak
Telefon: 038757 500-59
Fax: 038757 500-12
Position: Sachbearbeiter
Frau Howe
Telefon: 038757 500-60
Fax: 038757 500-12
Herr Galonska
Telefon: 038757 500-60
Frau Leichert
Telefon: 038757 500-53
Fax: 038757 500-12
Frau Preidel
Telefon: 038757 500-51
Position: Sachbearbeiterin
Frau Buck
Telefon: 038757 500-40
Fax: 038757 500-12
Position: Liegenschaften
Frau Stoltenberg
Telefon: 038757 500-56
Fax: 038757 500-12
Position: Fachdienstleiterin
Herr Manfred Auge
Telefon: 038757 500-54
Position: Sachbearbeiter
Funktion: Sachbearbeiter Hochbau

Öffnungszeiten

Montag-Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Dienstag: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.