Wohnungssicherung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Obdachlos sind Menschen, die keinen festen Wohnsitz und keine Unterkunft haben. Sie übernachten im öffentlichen Raum wie Parks, Gärten oder U-Bahnstationen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet III - Einzelhilfen Grundsicherumg im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5030

Mitarbeiter

Frau Lisa Lindenau
Telefon: 03871 722-5053
Position: Sachbearbeiterin
Frau Vanessa Haase
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Kim Schreiber
Telefon: 03871 722-5074
Position: Sachbearbeiterin
Frau Anje Wiegner
Telefon: 03871 722-5019
Position: Sachbearbeiterin
Frau Sophia Schünke
Telefon: 03871 722-5042
Position: Sachbearbeiterin
Frau Katrin Hahn
Telefon: 03871 722-5023
Position: Sachbearbeiterin
Frau Manuela Nierich
Telefon: 03871 722-5059
Position: Sachbearbeiterin
Frau Juliane Mraz
Telefon: 03871 722-5012
Position: Sachbearbeiterin
Herr Kenneth Bittermann
Telefon: 03871 722-5034
Position: Sachbearbeiter
Frau Maria Strübing
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Mannheim
Telefon: 03871 722-5048
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Zum Beispiel:

  • Personalausweis, Reisepass oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
  • Einkommensunterlagen wie z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Nachweis der Vermögensverhältnisse
  • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
  • bei akuter Wohnungslosigkeit zusätzlich: geeignete Unterlagen, die die akute Wohnungslosigkeit zeigen wie z.B. Gerichtsbeschluss, Nachweis über Unterkunftsverlust, ggf. Haftbescheinigung und Vollstreckungsblatt (bei wohnungslosen Haftentlassenen).
  • wenn der Verlust der Wohnung droht zusätzlich: Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
  • Mietvertrag
  • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
  • wenn eine Wohnung benötigt wird zusätzlich: Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen wie z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung

Die Entscheidung hinsichtlich der nachzuweisenden Unterlagen trifft der zuständige Träger der Sozialhilfe. Sie ergibt sich aus dem konkreten Einzelfall.

Dazu zählen beispielsweise:

  • drohender Verlust der Wohnung wegen Mietrückständen,
  • Mahnung im Rahmen des Mietverhältnisses durch den Vermieter,
  • Kündigung der Wohnung durch Vermieter,
  • Räumungsklage wurde eingereicht bzw. ein Räumungstermin wurde bereits festgesetzt,
  • bereits wohnungslos und nicht in der Lage, einen Wohnraum zu erlangen oder
  • aus Haft entlassen und wohnungslos
  • Obdachlosigkeit
  • keine Möglichkeiten der Hilfe zur Selbsthilfe

Keine

  • Vereinbaren eines Beratungstermins
  • erforderliche Unterlagen sind mitzubringen

Obdachlos sind Menschen, die keinen festen Wohnsitz und keine Unterkunft haben. Sie übernachten im öffentlichen Raum wie Parks, Gärten oder U-Bahnstationen.

Die wesentliche Aufgabe der Obdachlosenhilfe ist es, Menschen in besonders schwierigen sozialen Situationen, in finanziellen Notlagen oder in Wohnungsfragen zu helfen. Es werden umfassende Beratungen, persönliche Betreuung, finanzielle Unterstützung und Hilfen in sozialen Einrichtungen gewährt.

Als wohnungslos werden alle Menschen bezeichnet, die über keinen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügen. Sie leben beispielsweise in einer Notunterkunft, einer stationären Einrichtung der Wohnungslosenhilfe oder übernachten in einer kommunalen Einrichtung.

Um einen akut drohenden Wohnungsverlust zu verhindern, können beispielsweise je nach Einzelfall die Mietschulden übernommen werden.

Sofern die Wohnung bereits verloren wurde (akute Wohnungslosigkeit) kann beispielsweise zunächst ein Platz in einer Notunterkunft gewährt werden. Das Ziel ist jedoch die Hilfe zur Vermittlung einer Wohnung. Im Einzelfall können beispielsweise die Kaution, eine Sicherheitsleistung oder die Maklerprovision vorfinanziert werden. Die finanziellen Hilfen werden in der Regel als Darlehen gewährt.

Finanzielle Hilfen haben Wohnungslose und obdachlose Menschen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, in der Regel nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nicht erwerbsfähige Menschen haben einen Leistungsanspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Darüber hinaus sieht das SGB XII u. a. in den Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, was insbesondere durch Beratung bei Wohnungs- oder Obdachlosigkeit oder nach einer Haftentlassung durch eine gezielte Hilfestellung zur Überwindung der Schwierigkeiten und eine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben ermöglicht werden soll. Ziel der Hilfe ist es auch, zu verhindern, dass sich die Situation für die Betroffenen verschlimmert.