Zweitwohnungssteuer bezahlen

Ausgewähltes Gebiet: Eldenburg Lübz

Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in...

Ihre zuständige Stelle

Amt Eldenburg Lübz
Finanzen

Am Markt 22
19386 Lübz, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038731 507-0
Fax: 038731 507-104

Mitarbeiter

Frau Frau Kienapfel
Telefon: 038731 507-143
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Steuern
Frau Frau Helle
Telefon: 038731 507-114
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin elektronische Rechnungsbearbeitung
Frau Frau Koch
Telefon: 038731 507-133
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Kasse
Herr Herr Letkemann
Telefon: 038731 507-131
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiter Haushaltsplanung/Controlling
Frau Frau Guse
Telefon: 038731 507-132
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Kommunales Beteiligungsmanagement
Herr Herr Schliemann
Telefon: 038731 507-135
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiter Umsatzsteuer/Gebühren
Frau Frau Keppler
Telefon: 038731 507-141
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Geschäftsbuchhaltung
Frau Frau Leppin
Telefon: 038731 507-134
Fax: 038731 507-104
Position: Leiterin Kasse
Frau Frau Witt
Telefon: 038731 507-136
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Vollstreckung
Frau Frau Vogt
Telefon: 038731 507-142
Fax: 038731 507-104
Position: Sachbearbeiterin Steuern

Öffnungszeiten

Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 13
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt anzuzeigen. Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes zu machen. Näheres regelt die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die für die Anzeige auch eine bestimmte Frist (häufig beträgt diese eine Woche) bestimmt.

Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen. Die Einzelheiten sind der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen.

Ausnahmen:
Zweitwohnungen, die eine Eigennutzungsmöglichkeit ausschließen und als Kapitalanlage vorgehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine vorwiegend benutzte weitere Wohnung unterhalten.

§ 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und die jeweilige Zweitwohnungssteuer­satzung der Stadt bzw. Gemeinde