Aufenthaltserlaubnis beantragen zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (Nicht-EU/EWR)

Ausgewähltes Gebiet: Feldstadt

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für...

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 385 545-1812
Fax: +49 385 545-1809

Mitarbeiter

Fachgruppe Ausländerbehörde
Telefon: +49 385 545-1812
Fax: +49 385 545-1809

Öffnungszeiten

Montag:       08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag:     08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch:     geschlossen
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag:        geschlossen

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Reisepass,
  • ein aktuelles Passbild,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie,
  • Au-pair-Vertrag.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie besitzen
      • ein gültiges nationales Visum zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
      • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
      • eine Krankenversicherung.
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
  • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
    Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
    Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist.
  • Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt.
  • 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen.

Tipp: Trotz bestehender Visumsfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bitte bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.