Ihre zuständige Stelle
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Personenstandsrecht / Ausländerangelegenheiten
Große Krauthöferstraße 5
17033
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
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Postanschrift
Postfach110264
17042
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
nur nach Terminvergabe
Parkplätze
Anzahl: 10
Kostenfrei
weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Deutsche Rentenversicherung
Bus:
2, 22
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass,
- ein aktuelles Passbild,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie,
- Au-pair-Vertrag.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Für Au-pair-Beschäftigte:
- Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie besitzen
- ein gültiges nationales Visum zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
- einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
- eine Krankenversicherung.
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Für Gastfamilien:
- Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. - Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt.
Kosten
- 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen.
Tipp: Trotz bestehender Visumsfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bitte bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Agentur für Arbeit)
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Zustimmungserfordernis für die Au-pair-Beschäftigung)