Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie...
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Ausländerangelegenheiten
Rostocker Straße 76
23970
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23958 Wismar, Hansestadt
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Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Hinweis:
Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.
Parkplätze
Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei
Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Wismar Bahnhof
Regionalbahn:
Wismar Bahnhof
Lindengarten in Wismar
Bus:
Lindengarten in Wismar
Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus:
Dr.-Leber-Straße in Wismar
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Für die Dauer Ihrer Sitzung speichert der Online-Dienst Ihre Eingaben.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen und Ihre Identität geklärt ist,
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung und diesbezüglich Nachweise werden vorgelegt.
Kosten
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
- bis zu einem Jahr: 100 Euro,
- über ein Jahr: 110 Euro.
Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:
- Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
- in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
- bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen.
Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR".
Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Rechtsgrundlagen
§§ 16a ff. AufenthG
Die Rechtsgrundlagen finden sie unter den nachstehenden Links:
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
- § 16 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 16 f Aufenthaltsgesetz (AufenthG)