Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU)

Ausgewähltes Gebiet: Altenkirchen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Erlaubnis. Ähnliches...

Ihre zuständige Stelle

Bitte setzen Sie sich mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung.

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
  • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie haben eine Krankenversicherung.
  • Sie sind bei der Gastfamilie angemeldet.
  • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.

Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.

  • Sie haben einen Au-pair-Vertrag abgeschlossen.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Erlaubnis. Ähnliches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.