Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU)

Ausgewähltes Gebiet: Alt Teterin

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Erlaubnis. Ähnliches...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Greifswald
32.2 SG Ausländerangelegenheiten

Feldstraße 85a
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Jahnstraße 1
17389 Anklam, Hansestadt

Adresse

An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 87602300
Fax: +49 3834 87609025
zentrale Faxnummer der Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

Parkplätze

Anzahl:
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Anzahl:
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
  • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie haben eine Krankenversicherung.
  • Sie sind bei der Gastfamilie angemeldet.
  • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.

Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.

  • Sie haben einen Au-pair-Vertrag abgeschlossen.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen benötigen für eine Au-pair-Beschäftigung keine Erlaubnis. Ähnliches gilt für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.