Ihre zuständige Stelle
Hansestadt Wismar - - Der Bürgermeister -
Verkehrsaufsicht
Scheuerstraße 2
23966
Wismar, Hansestadt
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Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Hinweis
Außer dienstags können Anliegen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden!
Nutzen Sie gern die Terminvereinbarung
Termine können online, telefonisch oder per Mail beantragt werden.
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- formgebundener Antrag
Des Weiteren als optionale Anlagen:
- Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
- Zeitplan,
- Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
- Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
- Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO betragen je nach Verwaltungsaufwand entsprechend § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 263, 10,20 EUR bis 767,00 EUR, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 EUR bis 2.301,00 EUR.
Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.
Verfahrensablauf
Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
- Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
- Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
- Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
- Inline-Skatingwettbewerben,
- Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
- Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
- Straßenfeste, Märkte.
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Wismar, Hansestadt:
Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Sachgebiet Verkehrsaufsicht, Scheuerstraße 2, Zimmer 208 während der Öffnungszeiten oder per Telefon: 03841 251 3235 oder per E-Mail.
Zur Beantragung einer Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO nutzen Sie folgendes Antragsformular. Bitte beachten Sie die weiteren im Antrag genannten Unterlagen, die zur Bearbeitung eingereicht werden müssen.
Veranstalter von Großveranstaltungen sollen dem Ordnungsamt der Hansestadt Wismar ein Sicherheitskonzept vorlegen.
Großveranstaltungen sind:
- Veranstaltungen, bei denen die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher 1/3 der Einwohner der Hansestadt Wismar übersteigt und sich erwartungsgemäß mindestens 5000 Besucher zeitgleich auf dem Verwaltungsgelände befinden, oder
- Veranstaltungen, die über ein erhöhtes Gefährdungspotential verfügen.
Über ein erhöhtes Gefährdungspotential verfügen Veranstaltungen,
- wenn aufgrund der Zahl der zu erwartenden Besucher auf dem Veranstaltungsgelände oder im Bereich der Zu- und Abwegung mit einer hohen Personendichte gerechnet werden muss, oder
- wenn besondere Konflikte unter den Besuchern bzw. mit den Ordnungskräften zu erwarten sind - aufgrund der Zusammensetzung der Besuchergruppen oder aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel oder
- wenn das Veranstaltungsgelände (ursprünglich) nicht zu dem Zweck geschaffen worden ist, dort Veranstaltungen stattfinden zu lassen und aufgrund seiner Lage oder Beschaffenheit besondere Risiken aufweist.
Das Muster eines Sicherheitskonzeptes können Sie hier herunter laden.
Die Mitarbeiterinnen der Abt. Verkehr des Ordnungsamtes und die Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr bieten Hilfestellung bei den sicherheitsrelevanten Aspekten einer Großveranstaltung.
Rechtsgrundlagen
- § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 44 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 28 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitsverordnung) - StVZustLVO M-V
- Straßensondernutzungsgebührenverordnung (StrSNGebVO M-V)
- § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Gebühren-Nr. 263 der Anlage (zu § 1)