Vorläufiger Personalausweis
Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises warten können, weil Sie sich zum Beispiel nicht durc...
Ihre zuständige Stelle
Amt Klützer Winkel
Meldewesen
Schloßstraße 1
23948
Klütz, Stadt
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Mo. geschlossen
Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. 09:00 – 12:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr
Fr. 09:00 – 12:00 Uhr (nur Standesamt und Bürgerbüro)
Hinweis:
Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,
aktuell dürfen Besucher die Amtsverwaltung nur nach
vorheriger Terminvereinbarung betreten (dienstags ohne Termin).
Persönliche Termine können
- telefonisch unter 038825/393-0
- per E-Mail unter poststelle@kluetzer-winkel.de
oder hier Online vereinbart werden.
Parkplätze
Parkplatz hinter dem Amtsgebäude
Anzahl: 5
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 3
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- alter Reisepass oder Personalausweis, alter Kinderausweis
- bei Personen unter 16 Jahren der Kinderreisepass sowie die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten oder der Sorgerechtsnachweis und Einverständniserklärung bei nur einem Sorgeberechtigten
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung)
- aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
Kosten
Die Gebühr für einen vorläufigen Personalausweis beträgt 10,00 Euro.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises warten können, weil Sie sich zum Beispiel nicht durch einen gültigen Reisepass ausweisen können, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen sofort ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt wird.
Gleichzeitig muss ein neuer Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PauswG) - Vorläufiger Personalausweis
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV) - Gebühren für Ausweise