Als Wahlhelfer freiwillig melden

Ausgewähltes Gebiet: Alt Negentin

Jeder wahlberechtigte Bürger und jede wahlberechtigte Bürgerin kann sich als Wahlhelfer und Wahlhelferin melden.

Ihre zuständige Stelle

Amt Landhagen - 11.22 Fachbereich Ordnung und Soziales

Theodor-Körner-Straße 36
17498 Neuenkirchen

Zentraler Kontakt

Telefon: 03834 8951-15
Telefon: 03834 8951-20
Telefon: 03834 8951-21
Telefon: 03834 8951-22
Telefon: 03834 8951-23
Fax: 03834 8951-29

Mitarbeiter

Frau Krey
Telefon: 03834 8951-23
Fax: 03834 8951-29
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Sachbearbeiterin Wohngeld
Frau Rode-Schmidt
Telefon: 03834 8951-24
Fax: 03834 8951-29
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Draack
Telefon: 03834 8951-20
Fax: 03834 8951-29
Position: Fachbereichsleiter/-in
Herr Falk
Telefon: 03834 8951-21
Fax: 03834 8951-29
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Sachbearbeiter Ordnungswidrigkeiten; Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten
Frau Radloff
Telefon: 03834 8951-22
Fax: 03834 8951-29
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Sachbearbeiterin Meldewesen
Frau Buutz
Telefon: 03834 8951-25
Fax: 03834 8951-29
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Sachbearbeiter/in Standesamt / Einwohnermeldeamt

Öffnungszeiten

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 17:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

keine

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeindewahlbehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde melden.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
  
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde, das Amt oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.