Als Wahlhelfer freiwillig melden

Ausgewähltes Gebiet: Hagenow, Stadt

Jeder wahlberechtigte Bürger und jede wahlberechtigte Bürgerin kann sich als Wahlhelfer und Wahlhelferin melden.

Ihre zuständige Stelle

Stadt Hagenow
Personalangelegenheiten

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03883 623-0
Fax: 03883 721-087

Mitarbeiter

Frau Ina Beyer
Telefon: 03883 623-130
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten
Frau Diana Hofmann
Telefon: 03883 623-131
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten
Frau Sylvia Risch
Telefon: 03883 623-132
Position: Teamleiterin
Funktion: Sachbearbeiterin Personalangelegenheiten

Öffnungszeiten

Montag
geschlossen

Dienstag
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch
09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind individuell mit unseren Mitarbeitern vereinbar.

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Frau Susanne Warncke
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.hagenow.de
WWW: Digitaler Briefkasten
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

keine

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeindewahlbehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde melden.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
  
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde, das Amt oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.