Sanierungsgenehmigung

Ausgewähltes Gebiet: Klützer Winkel

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden...

Ihre zuständige Stelle

Amt Klützer Winkel
Straßen- und Erschließungsausbaubeiträge

Schloßstraße 1
23948 Klütz, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038825 393-0
Fax: 038825 393-710
Fax: 038825 393-19
Papierfax

Mitarbeiter

Bauamt
Telefon: 038825 393-400
Fax: 038825 393-710

Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

Mi. 09:00 – 12:00 Uhr

Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr

Fr.  09:00 – 12:00 Uhr (nur Standesamt und Bürgerbüro)

Hinweis:

Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,

aktuell dürfen Besucher die Amtsverwaltung nur nach
vorheriger Terminvereinbarung betreten (dienstags ohne Termin).

Persönliche Termine können
- telefonisch unter 038825/393-0
- per E-Mail unter poststelle@kluetzer-winkel.de
oder hier Online vereinbart werden.

Parkplätze

Parkplatz hinter dem Amtsgebäude
Anzahl: 5
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 3
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

5. die Teilung eines Grundstücks.

Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.

In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).

§ 144 Absatz 5  BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.

§ 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung.