Sanierungsgenehmigung

Ausgewähltes Gebiet: Alt Jassewitz

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Bauordnung

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Frau S. Werbonat
Telefon: +49 3841 3040-6308
Fax: +49 3841 3040-86308
Funktion: Sachbearbeiterin Planung
Herr M. Knaak
Telefon: +49 3841 3040-6321
Fax: +49 3841 3040-86321
Funktion: Sachbearbeiter Bauordnung, Bereich: Amt Grevesmühlen
Frau A. Dally
Telefon: +49 3841 3040-6320
Fax: +49 3841 3040-86320
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amt Schönberger Land (ohne Stadt Dassow)
Frau P. Tuschinski
Telefon: +49 3841 3040-6350
Fax: +49 3841 3040-86350
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau I. Volk
Telefon: +49 3841 3040-6349
Fax: +49 3841 3040-86349
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau M. Fiedler
Telefon: +49 3841 3040-6349
Fax: +49 3841 3040-86349
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau K. Gehrau
Telefon: +49 3841 3040-6322
Fax: +49 3841 3040-86322
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amt Lützow-Lübstorf
Frau N. Hohls
Telefon: +49 3841 3040-6323
Fax: +49 3841 3040-86323
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amtsfreie Gemeinde Insel Poel, Gadebusch
Frau L. Thöle
Telefon: +49 3841 3040-6309
Fax: +49 3841 3040-86309
Funktion: Sachbearbeiterin Planung
Frau J. Lange
Telefon: 03841 3040-6346
Fax: 03841 3040-86346
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau R. Bünemann
Telefon: +49 3841 3040-6324
Fax: +49 3841 3040-86324
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung Bereich: Stadt Dassow
Herr B. Möller
Telefon: +49 3841 3040-6329
Fax: +49 3841 3040-86329
Funktion: Sachbearbeiter Bauordnung, Bereich: Amt Neukloster-Warin
Frau C. Schimanski
Telefon: +49 3841 3040-6308
Fax: +49 3841 3040-86308
Funktion: Sachbearbeiterin bauplanungsrechtliche Stellungsnahmen
Frau K. Kühn
Telefon: +49 3841 3040-6306
Fax: +49 3841 3040-86306
Funktion: Sachbearbeiterin Registratur
Frau S. Knaak
Telefon: +49 3841 3040-6328
Fax: +49 3841 3040-86328
Funktion: Sachbearbeiterin Bauordnung, Bereich: Amt Dorf Mecklenburg–Bad Kleinen, Amt Neuburg
Herr T. Müller
Telefon: +49 3841 3040-6316
Fax: +49 3841 3040-86316
Funktion: Fachgebietsleitung Bauordnung

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

5. die Teilung eines Grundstücks.

Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.

In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).

§ 144 Absatz 5  BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.

§ 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung.