Einfache Melderegisterauskunft beantragen
Über das Serviceportal können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes erfragen.
Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.
Ihre zuständige Stelle
Hansestadt Wismar - - Der Bürgermeister -
Melde- und Passangelegenheiten
Stadthaus, Am Markt 11
23966
Wismar, Hansestadt
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Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag
08.00 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag
08.00 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
https://www.service.m-v.de/impressum/datenschutz/
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Kosten
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Wismar, Hansestadt:
Die Kosten ergeben sich aus der Kostenverordnung über Allgemeine Verwaltungsgebühren des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern.
- einfache Melderegisterauskunft 8,00 € zzgl. Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 8,70 Euro
- erweiterte Melderegisterauskunft 10,00 € zzgl. Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 10,70 Euro
Sollte ein größerer Verwaltungsaufwand notwendig sein, insbesondere bei Rückgriff auf gesondert aufbewahrte Daten (Archivauskunft), erhöht sich die o.g. Gebühr wie folgt:
- einfache Melderegisterauskunft 16,00 Euro zzgl. Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 16,70 Euro
- erweiterte Melderegisterauskunft 18,00 Euro zzgl. Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 18,70 Euro
Bei persönlicher Vorsprache entfällt die Versandkostenpauschale und Sie erhalten Ihre Auskunft direkt vor Ort.
Die Gebühr überweisen Sie bitte vor Zusendung der Anfrage auf folgendes Konto der Hansestadt Wismar:
Sparkasse NWM
IBAN: DE98 1405 1000 1000 0606 55
BIC: NOLADE21WIS
unter Angabe des Kassenzeichens :
00179718-911 + Name der angefragten Person
Eine Bezahlung der Gebühr per Scheck oder Lastschrift ist nicht möglich!
Nach erfolgter Gebührenzahlung wird die beantragte Melderegisterauskunft erteilt und versandt. Bei fehlender Gebührenzahlung oder abweichendem Betrag wird Ihre Anfrage auf Melderegisterauskunft urschriftlich an Sie zurück versandt.
In dem Zusammenhang verweisen wir auf die Möglichkeit der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften für Mecklenburg-Vorpommern auf elektronischem Wege (eMRA.MV) über das Dienstleistungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.mv-serviceportal.de/. Hier beträgt die Gebühr 2,50 Euro zzgl. Transaktionskosten. Es ist eine einmalige Registrierung auf dem Portal notwendig.
Verfahrensablauf
1. Elektronische Abfrage
Über das Dienstleistungsportal der Landesregierung können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben der §§ 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes von Mecklenburg-Vorpommern erfragen.
Verfahrensablauf
Die Gebühr für die Auskunft beträgt pro Suchvorgang 2,50 Euro (Kostenverordnung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. M-V S. 626). Die Gebühr fällt auch an, wenn die gesuchte Person nicht gefunden wird oder Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Für die Zahlung der anfallenden Gebühr per Kreditkarte müssen Sie sich zunächst auf einen Benutzernamen festlegen. Diesen können Sie frei wählen. Dann sind die Angaben Ihrer Kreditkarte erforderlich. Nach der Anmeldung müssen Sie die gesuchte Person mit Vor- und Familiennamen nennen. Um den Einwohner eindeutig zu identifizieren, ist die Nennung zweier weiterer Angaben notwendig. Hierfür kommen vor allem das Geburtsdatum und eine frühere Anschrift in Betracht. Wenn anhand dieser Daten die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann, erhalten Sie danach innerhalb weniger Minuten die vorhandene Auskunft.
2. Persönliche oder schriftliche Abfrage
Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Die Gebühr beträgt in diesen Fällen pro Suchvorgang 8 Euro. Bei persönlicher Antragstellung werden Ihnen die Daten vor Ort mitgeteilt. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie die Daten auf dem Postweg. Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie eine Auskunft benötigen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Wismar, Hansestadt:
Um eine Melderegisterauskunft erhalten zu können, sind mindestens drei Angaben zur gesuchten Person erforderlich.
Um die Eindeutigkeit der Person, mit Hilfe des Melderegisters, gewährleisten zu können, benötigen wir z.B. folgende Angaben:
- Vorname,
- Familienname,
- Geburtsname,
- Geburtsdatum oder
- bekannte Anschriften.
Rechtsgrundlagen
- § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
- Nummer 3.1.2.3 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Wismar, Hansestadt:
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Bundesmeldegesetz (BMG)