Führerschein - Entzug der Fahrerlaubnis

Ausgewähltes Gebiet: West-Rügen

Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Rügen
Fahrerlaubnisbehörde

Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt

Adresse

Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Adresse

Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03831 115
Fax: +49 3831 357-444001

Öffnungszeiten

Für den Besuch in der Fahrerlaubnisbehörde benötigen Sie einen Termin. Termine erhalten Sie telefonisch über die Behördennummer 115.

  • Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 18:00 Uhr
  • Mittwoch: geschlossen
  • Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 16:00 Uhr
  • Freitag: geschlossen

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der Betroffenen/dem Betroffenen wurde von einer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das Recht erteilt, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist (§ 46 Abs. 3 FeV). Tatsachen können in der Regel sein:

  • die im beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: Fahreignungsregister) nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit Punkten bewertet werden.
  • ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV)
  • medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV)
  • durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellte Tatsachen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers für eine Fahrerlaubnis begründen (§ 18 Abs. 3 FeV)
  • Feststellen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht

Eine Nichteignung liegt insbesondere vor, wenn geistige oder körperliche Erkrankungen (Anlage 4 zur FeV), nicht behebbare Sehschwächen (Anlage 6 zur FeV) oder Mängel nach der Anlage 5 zur FeV vorliegen, die weder durch Auflagen noch Beschränkungen ausgeglichen werden können; ferner bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze. Außerdem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Betroffene/der Betroffene nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an Aufbauseminaren (ab 1.5.2014: Fahreignungsseminaren) missachtet oder 18 Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: 8 Punkte im Fahreignungsregister) erreicht hat.

Mit Zugang des rechtsgestaltenden und belastenden Verwaltungsakts an die Betroffene/den Betroffenen wird die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wirksam und zu diesem Zeitpunkt erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 FeV). Mit der Rechtskraft des Urteil zieht das Gericht den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein ein (§ 69 Abs. 3 StGB).

Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden. Der verwaltungsbehördliche Entzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen. Erweist sich die Betroffene/der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss ihr/ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der strafrechtliche Entzug ist eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung, keine Nebenstrafe und erfolgt durch Strafbefehl oder Urteil nach einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist.

§ 46 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)