Führerschein - Entzug der Fahrerlaubnis
Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde
Putlitzer Straße 25
19370
Parchim, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Adresse
Heinrich-Hertz-Ring 2
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
Postanschrift
PostfachPostfach 16 02 20
19092
Schwerin, Landeshauptstadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Datenschutz
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Der Betroffenen/dem Betroffenen wurde von einer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das Recht erteilt, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist (§ 46 Abs. 3 FeV). Tatsachen können in der Regel sein:
- die im beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: Fahreignungsregister) nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit Punkten bewertet werden.
- ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV)
- medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV)
- durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellte Tatsachen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers für eine Fahrerlaubnis begründen (§ 18 Abs. 3 FeV)
- Feststellen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht
Voraussetzungen
Eine Nichteignung liegt insbesondere vor, wenn geistige oder körperliche Erkrankungen (Anlage 4 zur FeV), nicht behebbare Sehschwächen (Anlage 6 zur FeV) oder Mängel nach der Anlage 5 zur FeV vorliegen, die weder durch Auflagen noch Beschränkungen ausgeglichen werden können; ferner bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze. Außerdem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Betroffene/der Betroffene nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an Aufbauseminaren (ab 1.5.2014: Fahreignungsseminaren) missachtet oder 18 Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: 8 Punkte im Fahreignungsregister) erreicht hat.
Verfahrensablauf
Mit Zugang des rechtsgestaltenden und belastenden Verwaltungsakts an die Betroffene/den Betroffenen wird die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wirksam und zu diesem Zeitpunkt erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 FeV). Mit der Rechtskraft des Urteil zieht das Gericht den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein ein (§ 69 Abs. 3 StGB).
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden. Der verwaltungsbehördliche Entzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen. Erweist sich die Betroffene/der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss ihr/ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der strafrechtliche Entzug ist eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung, keine Nebenstrafe und erfolgt durch Strafbefehl oder Urteil nach einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)