Führerschein - Entzug der Fahrerlaubnis

Ausgewähltes Gebiet: Zarrentin

Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden.

Ihre zuständige Stelle

Amt Zarrentin - Bürgerbüro

Kirchplatz 4
19246 Zarrentin am Schaalsee, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038851 838-700
Fax: 038851 838-190

Mitarbeiter

Frau Franziska Kuwan
Frau Andrea Luck
Frau Birgit Schlüter
Frau Heike König

Öffnungszeiten

... in Zarrentin
Montag   nur mit Termin
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch  geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag  nur mit Termin

... in Vellahn
Dienstag  09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 14.00 - 17.30 Uhr

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der Betroffenen/dem Betroffenen wurde von einer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das Recht erteilt, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist (§ 46 Abs. 3 FeV). Tatsachen können in der Regel sein:

  • die im beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: Fahreignungsregister) nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit Punkten bewertet werden.
  • ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV)
  • medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV)
  • durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellte Tatsachen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers für eine Fahrerlaubnis begründen (§ 18 Abs. 3 FeV)
  • Feststellen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht

Eine Nichteignung liegt insbesondere vor, wenn geistige oder körperliche Erkrankungen (Anlage 4 zur FeV), nicht behebbare Sehschwächen (Anlage 6 zur FeV) oder Mängel nach der Anlage 5 zur FeV vorliegen, die weder durch Auflagen noch Beschränkungen ausgeglichen werden können; ferner bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze. Außerdem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Betroffene/der Betroffene nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an Aufbauseminaren (ab 1.5.2014: Fahreignungsseminaren) missachtet oder 18 Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: 8 Punkte im Fahreignungsregister) erreicht hat.

Mit Zugang des rechtsgestaltenden und belastenden Verwaltungsakts an die Betroffene/den Betroffenen wird die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wirksam und zu diesem Zeitpunkt erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 FeV). Mit der Rechtskraft des Urteil zieht das Gericht den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein ein (§ 69 Abs. 3 StGB).

Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden. Der verwaltungsbehördliche Entzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen. Erweist sich die Betroffene/der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss ihr/ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der strafrechtliche Entzug ist eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung, keine Nebenstrafe und erfolgt durch Strafbefehl oder Urteil nach einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist.

§ 46 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)