Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung

Heinrich-Hertz-Ring 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

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Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

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19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

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Mitarbeiter

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Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 20
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für jedes in der Anordnung genanntes Kraftfahrzeug muss über jede einzelne Fahrt mit einem Fahrtenbuch ein zuverlässiger Nachweis darüber erbracht werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat und das Fahrtenbuch muss dazu folgende Angaben enthalten:

  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes
  • Unterschrift der/des Fahrzeughalterin/-halters oder des Beauftragten

Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, von der/des Halter(in) aufzubewahren. Die/der Halter(in) hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.

Es handelt sich eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Der Verkehrsverstoß muss tatsächlich begangen worden sein. Es war nicht möglich, die/den für das Begehen des Verkehrsverstoßes verantwortlichen Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer festzustellen. Die/der Halterin/Halter wurde über den begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt. Adressat der Fahrtenbuchauflage ist die/der Halterin/Halter des betroffenen Fahrzeugs. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach der Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung als Landesrecht im Sinne von § 68 Abs. 1 StVZO. Meistens ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Örtlich zuständig für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist die Behörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise seinen Aufenthaltsort, hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierzu zählt insbesondere die Frage, für welche Dauer die Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde.

Folgende Gebühren können anfallen:

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zu § 1 der GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.

Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter oder seine Beauftragte/sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für jedes in der Anordnung bestimmte Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Beginn einer jeden Fahrt den Namen, Vornamen und die Anschrift der/des Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die/der Halterin/Halter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften werden im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister gespeichert (§ 33 StVG).

Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber der/dem Fahrzeughalter(in) für ein oder mehrere auf sie/ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll ergänzend zur Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dafür gesorgt werden, dass zukünftig die Feststellung einer/eines Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, steht mit dem Grundgesetz in Einklang.