Schülerbeförderung durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Regionalmanagement und Kreisentwicklung

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-6000
Telefon: 03871 722-6001
Fax: 03871 72277-6001
Frau Ahrendt (dezentraler Service)

Mitarbeiter

Frau Birgit Hoy
Telefon: 03871 722-6021
Position: Sachbearbeiter/-in Schülerbeförderung
Frau Astrid Barwanietz
Telefon: 03871 722-6022
Position: Sachbearbeiter/-in Schülerbeförderung
Herr Jörg Hiller
Telefon: 03871 722-6020
Position: Sachbearbeiter/-in Schülerbeförderung

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

  • Antrag auf Ausstellung einer Schülerzeitkarte und Passbild
  • Antrag auf Fahrkostenzuschuss beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule / Anzeige zur kostenfreien Teilnahme an der Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule beim Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule und Passbild
    • zusätzlich nur bei Grundschülern (Klasse 1-4):
      Ausnahmegenehmigung (gemäß § 46, Absatz 3 Schulgesetz – SchulG M-V) des Trägers der örtlich zuständigen Schule bei Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule
  • Antrag auf Fahrkostenerstattung

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.