Einschulungsuntersuchung durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Putbus, Stadt

Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen. Sie dient der Feststellung von Gründen, die einem erfolgreichen Schulbesuch aus...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Putbus
Fachbereich 1

Markt 8
18581 Putbus, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038301 643-0
Fax: 038301 292

Mitarbeiter

Herr Toni Altmann
Telefon: 038301 64332
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Melanie Eickner
Telefon: 038301 64310
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Sylvia Rieger
Telefon: 038301 64315
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag          geschlossen

Dienstag        09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch        geschlossen

Donnerstag    09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag           09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Parkscheibe hinterlegen!
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die im Einladungsschreiben an die Erziehungsberechtigten aufgeführten Unterlagen. Das sind in der Regel

  • gelbes Vorsorgeheft,
  • Impfausweis,
  • Anamnesebogen,
  • sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.

keine

Die Schuleingangsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.

Sie dient der Feststellung von Gründen, die einem erfolgreichen Schulbesuch aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnten und findet in der Regel vor dem Kennenlerngespräch mit der Schulleitung statt.

Vorrangiges Ziel dieser Schuleingangsuntersuchung (SEU) ist es, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.

Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird.

Die Ärztin/der Arzt kann über einen zu definierenden Zeitraum eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen empfehlen.

Den Antrag auf Beurlaubung müssen Sie als Eltern dann an das zuständige Schulamt richten.

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
1. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes
Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
3. Gesetz zur Änderung des ÖGDG M-V
Schulgesundheitspflege-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die Rechtsvorschriften finden Sie unter www.landesrecht-mv.de in der jeweils aktuellen Fassung.