Kirchenaustritt bescheinigen lassen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr...
Ihre zuständige Stelle
Amt Klützer Winkel
Standesamt - Friedhofswesen
Schloßstraße 1
23948
Klütz, Stadt
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Öffnungszeiten
Mo. geschlossen
Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. 09:00 – 12:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr
Fr. 09:00 – 12:00 Uhr (nur Standesamt und Bürgerbüro)
Hinweis:
Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,
aktuell dürfen Besucher die Amtsverwaltung nur nach
vorheriger Terminvereinbarung betreten (dienstags ohne Termin).
Persönliche Termine können
- telefonisch unter 038825/393-0
- per E-Mail unter poststelle@kluetzer-winkel.de
oder hier Online vereinbart werden.
Parkplätze
Parkplatz hinter dem Amtsgebäude
Anzahl: 5
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 3
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischer Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist
Kosten
Die Gebühr für die Austritts-/Übertrittserklärung nach Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt EUR 15,00.
Die Austritts-/Übertrittserklärung für eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.
Verfahrensablauf
Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.