Bauverfahren: Verfahrensarten des Baugenehmigungsverfahrens
Ihre zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung Ostseebad Binz
Planen und Bauen
Jasmunder Str. 11
18609
Binz, Ostseebad
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
- Di 09:00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr
- Do 09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
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Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen
18528 Bergen auf Rügen, StadtEntfernung zu Binz, Ostseebad: ca. 11 km
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Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
18507 Grimmen, StadtEntfernung zu Binz, Ostseebad: ca. 49 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.
Kosten
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, Anlage 1 der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V.
Verfahrensablauf
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft eine Entscheidung. Sie beteiligt zuvor die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
In der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gibt es das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Welches Genehmigungsverfahren im Einzelnen durchzuführen ist, hängt insbesondere von der Art des Bauvorhabens ab. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht.