Ihre zuständige Stelle
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Jugendamt / Unterhaltsangelegenheiten / Beurkundung / Vormundschaft
An der Hochstraße 1
17036
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach110264
17042
Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie:
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen
für alle Standorte
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Parkplätze
weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Kostenfrei
Parkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Deutsche Rentenversicherung
Bus:
22
Bus:
2
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
- Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
Kosten
- Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
- Beurkundungen beim Notar sind gebührenpflichtig.
Verfahrensablauf
- Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
- Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
- Der Notar oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.
Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Beide Elternteile müssen persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt vorsprechen. Zur Vermeidung von Wartezeiten empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung. Die Urkundsperson prüft Ihre Unterlagen und fertigt die Urkunde aus.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn Sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt der Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen.
Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.
HINWEIS: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.
Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Durch die Beurkundung wird das bisher allein durch die Mutter ausgeübte Sorgerecht zu gleichen Teilen auf beide Elternteile übertragen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1626a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 59 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) - Beurkundung und Beglaubigung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren