Sorgeerklärung - Beurkundung

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Unterhaltsangelegenheiten

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5107

Mitarbeiter

Frau Ramona Wendt
Telefon: 03871 722-5136
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Frau Andrea Ott
Telefon: 03871 722-5130
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Frau Madlin Thiel
Telefon: 03871 722-5140
Position: Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss (UVG)
Frau Marion Syre
Telefon: 03871 722-5132
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Frau Sabine Müller
Telefon: 03871 722-5133
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Frau Stefanie Cordes
Telefon: 03871 722-5117
Position: Sachbearbeiterin
Frau Jenna Giese
Telefon: 03871 722-5256
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Frau Nannett Koslowski
Telefon: 03871 722-5135
Position: Sachbearbeiterin Unterhalt / Erstberatung / Beistandschaften
Frau Kirsten Marten
Telefon: 03871 722-5146
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Niklas Kerwin
Telefon: 03871 722-5231
Position: Sachbearbeiter

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
  • Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
  • Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
  • Beurkundungen beim Notar sind gebührenpflichtig.
  • Lassen Sie sich vor der Abgabe einer Sorgeerklärung über die Rechte und Pflichten aufklären - zum Beispiel durch das Jugendamt oder den beurkundenden Notar.
  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
  • Sie müssen beide persönlich zur Beurkundung beim Jugendamt oder im Notariat erscheinen.
  • Der Notar oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die von beiden Elternteilen abzugebende Sorgeerklärung.

Sind Sie als Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen seit dem 19. Mai 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn Sie einander heiraten oder soweit Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei jedem Jugendamt der Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes oder gegen Gebühr bei einem Notar / einer Notarin veranlassen.

Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

HINWEIS: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter nach §58a Abs. 2 SGB VIII auf Antrag hierüber eine Bescheinigung (Negativattest)