Einwilligung der Eltern zur Adoption

Ausgewähltes Gebiet: Annenhof

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Greifswald
51.4 SG Vormundschaften/ Prävention

An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 8760-0
Fax: +49 3834 8760-9010

Mitarbeiter

Frau Renate Gaude
Telefon: 03834 8760-2688
Fax: 03834 8760-92688
Position: Sachgebietsleiterin

Öffnungszeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.

Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.

Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

  • § 1747 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 51 und § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII)