Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Binz, Ostseebad

Sie möchten eine Auskunft über Baulasten, die für ein Grundstück eingetragen sind, beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung Ostseebad Binz
Planen und Bauen

Jasmunder Str. 11
18609 Binz, Ostseebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 038393 374-0
Fax: 038393 2389

Mitarbeiter

Herr Daniel Hartlieb
Telefon: 038393 374
Fax: 038393 2389
Position: Sachbearbeiter
Frau Lisa Baumann
Telefon: 038393 374-51
Fax: 038393 2389
Position: Sachbearbeiterin
Frau Laura Danckwardt
Telefon: 038393 374-58
Fax: 038393 2389
Position: Sachbearbeiterin
Herr Andre Schruff
Telefon: 038393 374-60
Fax: 038393 2389
Position: Sachbearbeiter
Frau Romy Guruz
Telefon: 038393 374-55
Fax: 038393 2389
Position: Leiterin

Öffnungszeiten

  • Di   09:00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr
  • Do  09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Binz, Ostseebad:

Vor Abgabe der Verpflichtungserklärung sind (auch bei Beurkundung durch den Notar) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Eintragung einer Baulast (ausgefülltes Antragsformular, einfach)
  • Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (einfache Ausfertigung)
  • amtlicher Flurkartenauszug (einfache Ausfertigung)
  • bemaßter Lageplan M 1:500 mit Darstellung des belasteten und begünstigten Baugrundstückes sowie Darstellung der Baulastfläche in braun (vierfache Ausfertigung)

Der Lageplan muss den Anforderungen des § 7 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlageverordnung –BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 genügen.

Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zur Legitimation der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen, bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen.

Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks

  • Gebührenrahmen für die Auskunft: EUR 15,00 - 100,00 je Grundstück

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Binz, Ostseebad:

  • Für die Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung 50 Euro bis 1000 Euro 
  • Für die Löschung einer Baulast 50 Euro bis 250 Euro 
  • Für einen Auszug aus dem Baulastverzeichnis 15 bis 100 Euro

Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Binz, Ostseebad:

Zweck der Baulast ist es, baurechtliche Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Gesetzen ergeben, durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu sichern.

Eine Baulast wird allein durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde begründet. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so muss die Verpflichtungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden. Ist ein Grundstück bereits veräußert und hat der Käufer bereits die Verfügungsgewalt über das Grundstück (Auflassungsvormerkung), so muss auch dieser die Verpflichtungserklärung abgeben. Für Erbbauberechtigte gilt dies ebenso.

Die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung muss vor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet bzw. von einem Notar beglaubigt und insoweit anerkannt werden. Die Baulastübernahme kann auch durch einen Notar beurkundet werden.

Eine Baulast wird unbeschadet Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis wirksam eingetragen und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstücks. 

Baulastenlöschung

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.