Flächennutzungsplan - Änderung

Ausgewähltes Gebiet: Anklam-Land

Will die Gemeinde in einem Teilbereich oder in mehreren Teilbereichen des Gemeindegebietes die Art der geplanten Bodennutzung ändern (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen...

Ihre zuständige Stelle

Amt Anklam Land
Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften

Hauptstraße 74 und 75
17398 Ducherow

Zentraler Kontakt

Telefon: 039727 25057

Mitarbeiter

Herr Paul Nimptsch
Telefon: 039727 25038
Position: Sachbearbeiter allgemeine Bauverwaltung
Funktion: Sachbearbeiter
Frau Rilana Rosenthal
Telefon: 039727 25066
Position: Allgemeine Bauverwaltung
Herr Arne Weißenborn
Telefon: 039727 25044
Position: Mitarbeiter
Frau Stefanie Kummert
Telefon: 039727 25050
Fax: 039727 25069
Position: Sachbearbeiterin
Frau Elke Hasenjäger
Telefon: 039727 25058
Fax: 039727 25069
Position: Fachbereichleiterin
Herr Stefan Rüdiger
Telefon: 039727 25059
Position: Sachbearbeiter Bauleitplanung
Frau Katrin Rosner
Telefon: 039727 25051
Position: Allgemeine Bauverwaltung
Frau Adelheit Campe
Telefon: 039727 25051
Position: Sachbearbeiter/-in Wohnungsverwaltung
Frau Janet Dinse
Telefon: 039727 25066
Position: Sachbearbeiterin
Frau Birgit Peise-Neels
Telefon: 039727 25060
Position: Sachbearbeiter/-in Liegenschaften
Frau Karola Moor
Telefon: 039727 25048
Frau Marion Pinske
Telefon: 039727 25063
Funktion: Sachbearbeiterin Bauverwaltung
Herr Moritz Albrecht
Telefon: 039727 25057
Position: Sachbearbeiter/-in Bauverwaltung
Frau Jennifer Städing
Telefon: 039727 25052
Fax: 039727 25069
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 09:00-11:30 Uhr und 12:30-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00-11:30 Uhr und 12:30-15:00 Uhr
Freitag geschlossen

Parkplätze

Anzahl: 12
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

geänderter Flächennutzungsplan und Begründung mit Angaben nach § 2a BauGB (Umweltbericht)

Der Bürger benötigt keine Unterlagen.

Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren ist einzuhalten (sh. Punkt Verfahrensablauf).

Die Kosten für die Änderung eines Flächennutzungsplans sind von der Gemeinde zu tragen. Für den Bürger entstehen keine Kosten.

  1. Beschluss über Änderung des Flächennutzungsplans
  2. Erarbeitung des Plankonzepts
  3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  5. Überarbeitung des Plankonzepts
  6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  7. Überarbeitung des Plankonzepts
  8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  9. öffentliche Auslegung
10. Prüfung der Stellungnahmen
11. Abwägung, Beschluss
12. Genehmigung
13. Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans

Will die Gemeinde in einem Teilbereich oder in mehreren Teilbereichen des Gemeindegebietes die Art der geplanten Bodennutzung ändern (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen), muss sie den bestehenden Flächennutzungsplan ändern.

In einem Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren werden Bürger und Behörden über die veränderten Planungsabsichten zur Art der Bodennutzung (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen) in einem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verfahren informiert und beteiligt. Häufig werden mehrere Änderungen in einem Änderungsverfahren zusammengefasst. Die Bürger haben während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der öffentlichen Auslegung der geänderten Planunterlagen Gelegenheit, zu den geplanten Änderungen Auskunft zu erhalten und Stellungnahmen abzugeben.

§ 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)