Bebauungsplan - Änderung

Ausgewähltes Gebiet: Anklam-Land

Die Änderung eines Bebauungsplans ist die inhaltliche Veränderung von Festsetzungen eines vorhandenen Bebauungsplans. Sollen Festsetzungen wie z. B. die Abgrenzung des...

Ihre zuständige Stelle

Amt Anklam Land
Amt für Gemeindeentwicklung und Liegenschaften

Hauptstraße 74 und 75
17398 Ducherow

Zentraler Kontakt

Telefon: 039727 25057

Mitarbeiter

Herr Paul Nimptsch
Telefon: 039727 25038
Position: Sachbearbeiter allgemeine Bauverwaltung
Funktion: Sachbearbeiter
Frau Rilana Rosenthal
Telefon: 039727 25066
Position: Allgemeine Bauverwaltung
Herr Arne Weißenborn
Telefon: 039727 25044
Position: Mitarbeiter
Frau Stefanie Kummert
Telefon: 039727 25050
Fax: 039727 25069
Position: Sachbearbeiterin
Frau Elke Hasenjäger
Telefon: 039727 25058
Fax: 039727 25069
Position: Fachbereichleiterin
Herr Stefan Rüdiger
Telefon: 039727 25059
Position: Sachbearbeiter Bauleitplanung
Frau Katrin Rosner
Telefon: 039727 25051
Position: Allgemeine Bauverwaltung
Frau Adelheit Campe
Telefon: 039727 25051
Position: Sachbearbeiter/-in Wohnungsverwaltung
Frau Janet Dinse
Telefon: 039727 25066
Position: Sachbearbeiterin
Frau Birgit Peise-Neels
Telefon: 039727 25060
Position: Sachbearbeiter/-in Liegenschaften
Frau Karola Moor
Telefon: 039727 25048
Frau Marion Pinske
Telefon: 039727 25063
Funktion: Sachbearbeiterin Bauverwaltung
Herr Moritz Albrecht
Telefon: 039727 25057
Position: Sachbearbeiter/-in Bauverwaltung
Frau Jennifer Städing
Telefon: 039727 25052
Fax: 039727 25069
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 09:00-11:30 Uhr und 12:30-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00-11:30 Uhr und 12:30-15:00 Uhr
Freitag geschlossen

Parkplätze

Anzahl: 12
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Bebauungsplan und Begründung mit Angaben nach § 2a BauGB (Umweltbericht) und Festlegungen zu den Änderungen der Festsetzungen

Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren ist einzuhalten (sh. Punkt Verfahrensablauf).

Die Kosten der Änderung des Bebauungsplans sind von der Gemeinde (oder bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Investor) zu tragen. Für den Bürger entstehen keine Kosten.

Ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren verläuft grundsätzlich wie ein Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren.
Die Änderungen müssen ein Änderungsverfahren durchlaufen, damit sie mit den Darstellungen in einem vorhandenen Flächennutzungsplan übereinstimmen. In der Regel ist mit der Änderung des Bebauungsplans in einem Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Wenn die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht berührt werden, sieht das Baugesetzbuch (BauGB) die Möglichkeit des "vereinfachten Verfahrens" vor. Dabei können einige Verfahrensschritte entfallen oder verkürzt werden (sh. § 13 BauGB).

  1. Aufstellungsbeschluss zur Änderung (oder Ergänzung) des Bebauungsplans
  2. Erarbeitung des Plankonzepts
  3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  5. Überarbeitung des Plankonzepts
  6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  7. Überarbeitung des Plankonzepts
  8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  9. öffentliche Auslegung
10. Prüfung der Stellungnahmen
11. Abwägung, Satzungsbeschluss
12. Bekanntmachung

Die Änderung eines Bebauungsplans ist die inhaltliche Veränderung von Festsetzungen eines vorhandenen Bebauungsplans.

Sollen Festsetzungen wie z. B. die Abgrenzung des Geltungsbereiches, die Art der geplanten Bebauung, die überbaubare Grundstücksfläche oder die Verkehrsflächen geändert werden, müssen diese Änderungen ein Änderungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchlaufen. Sie müssen mit den Darstellungen in einem vorhandenen Flächennutzungsplan übereinstimmen. In der Regel ist mit der Änderung des Bebauungsplans in einem Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.