Gewährleistung der Sicherheit auf Baustellen
Eine Baustelle ist der Ort, auf denen bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, geändert (z.B. Umbau) oder abgebrochen werden oder auf denen an baulichen Anlagen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Ihre zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung Ostseebad Binz
Planen und Bauen
Jasmunder Str. 11
18609
Binz, Ostseebad
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
- Di 09:00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr
- Do 09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
-
Fachgebiet 43.50 - Bauordnung Rügen
18528 Bergen auf Rügen, StadtEntfernung zu Binz, Ostseebad: ca. 11 km
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Fachgebiet 43.20 - Bauordnung Festland
18507 Grimmen, StadtEntfernung zu Binz, Ostseebad: ca. 49 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Die Einrichtung von Baustellen ist bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Unterlagen sind insoweit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einzureichen.
Kosten
Bauordnungsrechtliche Gebühren fallen nicht an.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Baustelle ist der Ort, auf denen bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, geändert (z.B. Umbau) oder abgebrochen werden oder auf denen an baulichen Anlagen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünften dürfen als vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen nach § 61 Absatz 1 Nr. 13a der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) verfahrensfrei errichtet werden. Zu den Baustelleneinrichtungen, die vor Ort der Ausführung des Vorhabens dienen, gehören u.a. auch Bauzäune, Absperrungen, Bauschilder, Gerüste, Materiallager und Toiletten.
Baustellen sind so einzurichten, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Soweit erforderlich sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen und mit Schutzvorrichtungen gegen
herabfallende Gegenstände zu versehen. Bei der Ausführung von nicht verfahrensfreien Bauvorhaben ist zudem ein Bauschild aufzustellen, das die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss.
Für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle gemäß § 11 LBauO M-V sind die Unternehmen für ihren Bereich verantwortlich (§ 55 Absatz 1 LBauO M-V). Die umfassende Verantwortung des Bauherrn wird in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, definiert.