Flächennutzungsplan - Aufstellung
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen (z. B. Wohnbauflächen, gewerblich...
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Stadt Grimmen
03.01 - Bauplanung
Markt 1
18507
Grimmen, Stadt
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
Anzahl: 39
Kostenfrei
Parkplatz - Stralsunder Straße
Anzahl: 140
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Flächennutzungsplan und Begründung mit Angaben nach § 2 a BauGB (Umweltbericht)
Der Bürger benötigt keine Unterlagen.
Voraussetzungen
Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren ist einzuhalten (sh. Verfahrensablauf).
Kosten
Die Kosten für die Aufstellung eines Flächennutzungsplans sind von der Gemeinde zu tragen.
Für den Bürger entstehen keine Kosten.
Verfahrensablauf
1. Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan
2. Erarbeitung des Plankonzepts
3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
5. Überarbeitung des Plankonzepts
6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
7. Überarbeitung des Plankonzepts
8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
9. öffentliche Auslegung
10. Prüfung der Stellungnahmen
11. Abwägung, Beschluss
12. Genehmigung
13. Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. Der Flächennutzungsplan stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden eine Planung dar, an die sie sich mit ihren Planungen anzupassen haben.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen enthalten.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)