Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser
Anzeigen einer erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser
Zuständige Stelle ermitteln
Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.
Welchen Ort muss ich eingeben?
Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.
In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:
Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.
Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.
Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Behörde möglichst einen Lageplan mit Angaben über die Lage sowie Daten zu der Entnahmestelle, Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und die Verwendung des Wassers.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V. Für die Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 Wassergesetz des Landes M-V gilt Tarifstelle 238 (20 bis 250 Euro).
Verfahrensablauf
Die Untere Wasserbehörde nimmt die Anzeige, die formlos zu stellen ist, entgegen und prüft deren Vollständigkeit. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.
Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:
a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.
b) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit
1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und
2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.