Ihre zuständige Stelle
Hansestadt Wismar - - Der Bürgermeister -
Abt. Sanierung und Denkmalschutz
Kopenhagener Straße 1
23966
Wismar, Hansestadt
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Terminvergabe
Telefon:
03841 251-6001
bauamt@wismar.de
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
-
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
19055 Schwerin, LandeshauptstadtEntfernung zu Wismar, Hansestadt: ca. 29 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage mind. drei vergleichbarer Angebote
- aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
- aktueller Grundbuchauszug
- Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
- ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
- erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche -/Baugenehmigung)
- bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
- ggf. Vertretungsberechtigung
Voraussetzungen
- bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
- Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
- Maßnahme darf noch nicht begonnen sein
Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln
Kosten
- Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
- bis zu 50% der förderfähigen Kosten
- Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.
Rechtsgrundlagen
- Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
- Richtlinie für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Wismar, Hansestadt:
Denkmalbereichsverordnung Altstadt der Hansestadt Wismar (PDF, 1.7 MB, Stadtanzeiger vom 04.07.1998)
Denkmalbereichsverordnung Hoben einschließlich 1. Änderung (PDF, 2 MB, 1. Änderung, Stadtanzeiger vom 22.11.1997)