Elektronischer Identitätsnachweis - Aktivierung erstmalig

Ausgewähltes Gebiet: Putbus, Stadt

Bei der Abholung des Personalausweises erklärt der/die Bürger/in schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünsch...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Putbus
SGB Innere Verwaltung

Markt 8
18581 Putbus, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038301 643-0
Fax: 038301 292

Mitarbeiter

Frau Annmarit Last
Telefon: 038301 64331
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Julian Klinkenberg
Telefon: 038301 64335
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag          geschlossen

Dienstag        09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch        geschlossen

Donnerstag    09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag           09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Parkscheibe hinterlegen!
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde,
  • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,
  • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis,
  • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
  • beim Abholen des Ausweises: gebührenfrei
  • für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben: gebührenfrei

Bei der Abholung des Personalausweises erklärt der/die Bürger/in schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ein.

Diese Entscheidung kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit geändert werden.