Straßenreinigung
Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für...
Ihre zuständige Stelle
Amt Altenpleen
SB OWI/ Außendienst
Parkstr. 2
18445
Altenpleen
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Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Nein
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Kosten
Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die örtlich zuständige Stelle.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die anfallenden Kosten den Anliegern in Rechnung stellen.
Rechtsgrundlagen
Gemäß des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) besteht eine Reinigungspflicht der Straßen. Gemäß § 50 Abs. 4 StrWG-MV sind die Gemeinden reinigungspflichtig.