Zuschuss für Maßnahmen zur Dorferneuerung beantragen
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Regionalmanagement und Kreisentwicklung
Garnisonsstraße 1
19288
Ludwigslust, Stadt
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19370
Parchim, Stadt
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Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
-
Dezernat STALUMM 30
18246 Bützow, Stadt
-
Dezernat Dez. 30
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Voraussetzungen
Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.
Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.
Höhe der möglichen Förderung unterschreitet nicht den Betrag von 5.000,00 EUR.
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.
Auswahl des (förderfähigen) Antrages erfolgt auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde und im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Kosten
Keine Kosten für die Antragsbearbeitung
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.
Gefördert wird die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:
- Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur öffentliche Träger),
- Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (nur öffentliche Träger),
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen,
- Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
- ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
- im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
- das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
- einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern,
- Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung,
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (nur öffentliche Träger).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Baumaßnahmen,
- Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
- die Beschaffung und Installation der zu dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen sowie dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäusern und Freizeit- und Naherholungseinrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen,
- die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen, insbesondere Pflanzungen (bei der Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen),
- Abbrucharbeiten und die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (bei Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brach gefallener Flächen),
- gutachterliche Untersuchungen und Studien sowie die dafür erforderlichen Erhebungen (bei konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen).
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können sein
- öffentliche Träger:
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
- andere:
- natürliche Personen,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- für öffentliche Träger, gemeinnützige eingetragene Vereine und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 %, sonst 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 45 Prozent, sonst 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.