Einwendungen im Planfeststellungsverfahren für Deponien - Prüfung

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Deponien bedürfen einer besonderen behördlichen Zulassung. Grundsätzlich erteilt die zuständige Behörde gegenüber dem...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die erhobene Einwendung des Bürgers muss, um Berücksichtigung im weiteren Verfahren finden zu können, zumindest in groben Zügen erkennen lassen
a) für welche eigenen Rechte oder eigenen schutzwürdigen Interessen
b) durch welche Einwirkungen des Deponievorhabens
c) in welchem räumlichen Zusammenhang
eine Beeinträchtigung befürchtet wird.

Für die behördliche Entgegennahme, Prüfung und Erörterung erhobener Einwendungen werden keine Gebühren gegenüber den Einwendern erhoben.

  • Einreichung eines schriftlichen - ggf. auch elektronischen - Antrages mit zugehörigen Antragsunterlagen durch den Antragsteller bei der zuständigen Behörde
  • Anhörung betroffener Fachbehörden durch zuständige Behörde
  • Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in gesondertem Anhörungsverfahren mit Planauslegung, Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen sowie Erörterungstermin
  • behördliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der Antragsunterlagen und fachbehördlichen Stellungnahmen sowie Berücksichtigung des Ergebnisses des gesonderten Anhörungsverfahrens - insbesondere des Erörterungstermins
  • behördliche Entscheidung über die Erteilung der Planfeststellung
  • Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Deponien bedürfen einer besonderen behördlichen Zulassung. Grundsätzlich erteilt die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller diese Zulassung in einem streng formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Planfeststellungsverfahren. Die Zulassung für die Errichtung und den Bau oder die wesentliche Änderung der Deponie ergeht dann mit einem sogenannten Planfeststellungsbeschluss. Kernstück des Planfeststellungsverfahrens ist die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens. Die Antragsunterlagen des Antragsstellers werden dazu in den Gemeinden, in denen sich das Deponievorhaben voraussichtlich auswirkt, grundsätzlich für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt. Die näheren Umstände der Auslegung sowie das Procedere der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und der Abgabe von Stellungnahmen werden durch die Gemeinen ortsüblich bekannt gemacht.

Insbesondere Bürger, deren eigene Belange durch das Deponievorhaben berührt werden, können bis zum Ende der sogenannten Einwendungsfrist ihre Einwendungen gegen das Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungbehörde (jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt) oder bei der Gemeinde, die die Auslegung vorgenommen hat, erheben. Die Frist, während der Einwendungen erhoben werden können (sogenannte Einwendungsfrist), beginnt mit dem Ende der Auslegungsfrist. Einwendungen können allerdings auch schon während der Auslegung, also vor Beginn der eigentlichen Einwendungsfrist, erhoben werden. Die Einwendungsfrist endet zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Nach Ende der Einwendungsfrist können grundsätzlich keine Einwendungen mehr gegen das Vorhaben vorgebracht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden daher grundsätzlich alle Einwendungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es insbesondere für Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mündlich oder telefonisch erhobene Einwendungen reichen nicht aus. Einwendungsberechtigt ist dabei nur derjenige, dessen eigene Rechte oder eigene schutzwürdige Interessen durch das Deponievorhaben berührt werden können.

Zudem sind anerkannte und klagebefugte Naturschutz- und Umweltverbände berechtigt, innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtert die zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen in einem gesonderten Termin mit den Betroffenen, den Einwendern sowie den einbezogenen Naturschutz- und Umweltverbänden. Der Erörterungstermin wird durch die zuständige Behörde rechtzeitig im Voraus bekanntgegeben. Die zuständige Behörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab. Durch die Erörterung sollen die für die Bewertung des Deponievorhabens erheblichen Fakten und Gesichtspunkte festgestellt werden. Die Erörterung dient damit der Ermittlung des Abwägungsmaterials, das für die spätere Entscheidung der zuständigen Behörde über die Planfeststellung des Deponievorhabens benötigt wird.

§ 38 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 73 Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz