Zulassung zur Jägerprüfung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Personen, die die Jagd ausüben möchten, müssen einen gültigen Jagdschein besitzen. Vor der Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3020

Mitarbeiter

Herr Axel Paul
Telefon: 03871 722-3028
Position: SB Untere Jagdbehörde
Frau Bärbel Braun
Telefon: 03871 722-3030
Frau Brigitte Bliemeister
Telefon: 03871 722-3026
Frau Elfi Kaben
Telefon: 03871 722-3027

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat:

  • Nachweis, dass er an mindestens 130 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen,
  • Nachweis über die Ableistung von zwei Ausbildungsstunden je prüfungsrelevanter Schießdisziplin, die Stunden sind über die in v. g. Nummer 1 genannten Ausbildungsstunden hinaus abzuleisten,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
  • Für den Fall seiner Minderjährigkeit, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
  • Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.

Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Personen dürfen zu Prüfungen nur zugelassen werden, wenn sie sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Anmeldung bei der Prüfungsbehörde spätestens 2 Wochen vor Prüfungstermin
  • Nachweis, dass Prüfling an mindestens 130 Ausbildungsstunden eines in M-V anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses der Landesjägerschaft oder einer privaten Jagdschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor/einer Mentorin absolviert hat
  • Das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • Nachweis über Ableistung von zwei Ausbildungsstunden je prüfungsrelevanter Schießdisziplin (über die o.g. Ausbildungsstunden hinaus)
  • Nachweis Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch
  • Bei Minderjährigkeit: Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
  • Nachweis über Entrichtung der Prüfungsgebühr

Amtshandlungen nach der Jägerprüfungsverordnung

  • Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung: EUR 280,00
  • Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung ohne die Prüfungsgebiete Waffenrecht, Waffentechnik, Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen und Munition sowie ohne die Schießprüfung nach: EUR 225,00
  • Wiederholung einer Schießdisziplin der Schießprüfung: EUR 35,00 bis 75,00
  • Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung: EUR 95,00
  • Nachholen der Schießprüfung oder der Prüfungsfächer 3 oder 4 zur Vervollständigung einer gleichgestellten Jägerprüfung nach § 17 Satz 2: EUR 110,00

Die für die Durchführung der Jägerprüfung zuständige Behörde ist die untere Jagdbehörde. Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird durch die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben. Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden, wobei die Prüfungsbehörde Ausnahmen zulassen kann. 

Personen, die die Jagd ausüben möchten, müssen einen gültigen Jagdschein besitzen. 

Vor der Erteilung des ersten Jagdscheines ist der Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu erbringen. Die Jägerprüfung besteht aus der:

  • schriftlichen Prüfung
  • mündlich-praktischen Prüfung sowie der
  • Schießprüfung.

Der Termin der jeweiligen Jägerprüfung wird durch die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bekanntgegeben. 

Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Wohnsitz) zur Prüfung anzumelden.

Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung gleich.